Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-235-2021

Rehwild darf in Baden-Württemberg mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt (gekirrt) werden

Kurze Antwort

Richtig ist: in der Jagdzeit.

  • A)zwischen dem 1. Dezember und dem 31. März.
  • B)in der Jagdzeit.
  • C)nur zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember.
  • D)in der Jagdzeit zwischen dem 1. September und 15. Januar.
Erklärung

Richtig ist „in der Jagdzeit“. In Baden‑Württemberg ist Kirren eine Bejagungshilfe und nur zulässig, wenn die betreffende Wildart Jagdzeit hat.

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