Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-61-2021

Sie gelangen zu Ihrem Jagdbezirk nur über einen Jägernotweg. Welche Aussagen treffen zu?

Kurze Antwort

Auf dem Jägernotweg muss die Schusswaffe ungeladen sein und im Überzug, mit verbundenem Schloss oder zerlegt mitgeführt werden; eine unterladene Waffe darf nicht geführt werden.

  • A)Die Schusswaffe muss ungeladen sein.
  • B)Sie dürfen Ihre unterladene Waffe mit sich führen.
  • C)Die Schusswaffe muss sich im Überzug befinden oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt mitgeführt werden.
Erklärung

Auf Wegen ohne tatsächliche Jagdausübung gilt Transport, nicht Führen. Transport verlangt stets nicht schussbereit (ungeladen) und nicht zugriffsbereit, was durch Überzug mit Schloss oder Zerlegen sichergestellt wird; ein eingeführtes Magazin (unterladen) ist unzulässig.

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