Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-54-2021

Sie haben eine Bockdoppelflinte an einen Jagdfreund veräußert und ihm die Waffe ausgehändigt. Was müssen Sie außerdem noch gegenüber der Waffenbehörde unternehmen?

Kurze Antwort

Sie müssen der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Veräußerung anzeigen und die zugehörige Waffenbesitzkarte zur Berichtigung vorlegen.

  • A)Nichts, der Erwerber meldet die Waffe ja bei der zuständigen Behörde an.
  • B)Nur die zugehörige WBK an die Behörde schicken.
  • C)Innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Veräußerungsanzeige bei der zuständigen Behörde unter Vorlage der zugehörigen WBK machen.
Erklärung

Der Verkäufer ist verpflichtet, die veräußerte Waffe innerhalb dieser Frist aus seiner Waffenbesitzkarte austragen zu lassen. Die Meldepflicht des Erwerbers besteht unabhängig davon.

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