Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-150-2021

Sie schießen am 30. Januar durch einen Äserschuss einen Rehbock krank. Die Nachsuche bleibt erfolglos. Am 02. Februar haben Sie ihn wieder schussgerecht vor sich. Müssen Sie den Bock erlegen?

Kurze Antwort

Ja, der Bock ist unverzüglich zu erlegen, um ihn vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren.

  • A)Nein, die Jagdzeit auf Rehböcke endet am 31. Januar.
  • B)Ja.
  • C)Nein, wenn der Abschussplan mittlerweile erfüllt ist.
  • D)Nur dann, wenn er schon abgeworfen hat.
  • E)Nur dann, wenn er noch nicht abgeworfen hat.
Erklärung

Nach § 22a BJagdG muss krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich erlegt werden, unabhängig von Schonzeiten oder Abschussplan. Anschließend ist die Jagdbehörde gemäß landesrechtlichen Vorgaben zu informieren. Regulations may vary depending on the federal state.

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