Kurze Antwort
Ja, der Bock ist unverzüglich zu erlegen, um ihn vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren.
Nach § 22a BJagdG muss krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich erlegt werden, unabhängig von Schonzeiten oder Abschussplan. Anschließend ist die Jagdbehörde gemäß landesrechtlichen Vorgaben zu informieren. Regulations may vary depending on the federal state.
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