Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-238-2021

Sie wollen in einem Röhrichtbestand Schussschneisen mähen. Wann ist das zulässig?

Kurze Antwort

Das Mähen von Schussschneisen im Röhricht ist grundsätzlich vom 01.10. bis 28.02. zulässig, außerdem außerhalb der Brut- und Setzzeit bzw. mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.

  • A)Vom 01.10. bis 28.02.
  • B)Wenn die zuständige Naturschutzbehörde dies genehmigt.
  • C)Nur außerhalb der Brut -und Setzzeit.
  • D)Wenn der Naturschutzbeauftragte der Maßnahme zustimmt.
  • E)Während der Blattzeit
Erklärung

Röhrichte sind während der Brut- und Setzzeit (i. d. R. 01.03.–30.09.) zu schonen. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Mähen erlaubt; abweichend kann eine behördliche Ausnahmegenehmigung Eingriffe ermöglichen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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