Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-178-2021

Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden

Kurze Antwort

Richtig ist: innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.

  • A)nach Kenntnis des Schadens bis zum 1. Oktober.
  • B)sofort nach Kenntnisnahme des Schadens.
  • C)innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.
  • D)bis zu vier Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens.

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