Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-186-2021

Unter welcher Gegebenheit besteht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstück?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 1. Oktober des gleichen Jahres bei der zuständigen Behörde angemeldet.

  • A)Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis einen Elektrozaun um das geschädigte Grundstück errichtet.
  • B)Der Berechtigte hat den Schaden binnen fünf Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet.
  • C)Der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 1. Oktober des gleichen Jahres bei der zuständigen Behörde angemeldet.
  • D)Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis den Wildbestand auf eine den Äsungs- und Biotopverhältnissen sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasste Wilddichte einreguliert.
Erklärung

Richtig ist Option 3, weil für forstwirtschaftliche Grundstücke besondere Meldefristen gelten: Schäden, die zwischen 1.10. und 30.4. entstehen, müssen bis 1.5., und Schäden ab 1.5. bis 30.9. bis 1.10. gemeldet werden. Verbiss im Januar fällt in die erste Periode – Meldung am 1.10. ist verspätet, der Ersatzanspruch erlischt (§ 34 BJG).

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