Kurze Antwort
Richtig ist: Der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 1. Oktober des gleichen Jahres bei der zuständigen Behörde angemeldet.
Richtig ist Option 3, weil für forstwirtschaftliche Grundstücke besondere Meldefristen gelten: Schäden, die zwischen 1.10. und 30.4. entstehen, müssen bis 1.5., und Schäden ab 1.5. bis 30.9. bis 1.10. gemeldet werden. Verbiss im Januar fällt in die erste Periode – Meldung am 1.10. ist verspätet, der Ersatzanspruch erlischt (§ 34 BJG).
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