Kurze Antwort
Richtig ist: Er muss die entsprechende Schulung besucht haben und muss von der zuständigen Veterinärbehörde mit der Probenentnahme beauftragt sein.
Richtig ist Option 2: Die Probenentnahme darf dem Jäger nur von der zuständigen Behörde übertragen werden, wenn er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, die behördliche Schulung zur Trichinenprobenentnahme erfolgreich absolviert hat und zuverlässig ist (Tier-LMÜV § 6 Abs. 2). Ohne behördliche Beauftragung reicht weder die Jägerprüfung noch der Status als „kundige Person“ aus.
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