Kurze Antwort
Das Erlegen ist zulässig, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde zuvor die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis, also eine Schießerlaubnis, erteilt hat.
Ein Damwildgehege, in dem Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten wird, gehört nicht zur befugten Jagdausübung. Daher genügt der Jagdschein nicht; erforderlich ist eine behördliche Schießerlaubnis.
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