Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-31-2021

Unter welcher waffenrechtlichen Bedingung ist es zulässig, dass Sie in einem 6 ha großen Damwildgehege auf Bitten des Eigentümers einige Stücke Damwild mit Ihrer Bockbüchsflinte Kal. 16 / 70 - 7 x 57 R erlegen?

Kurze Antwort

Das Erlegen ist zulässig, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde zuvor die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis, also eine Schießerlaubnis, erteilt hat.

  • A)Es muss keine besondere Bedingung beachtet werden.
  • B)Sie müssen den Status des Jagdpachtberechtigten erfüllen.
  • C)Sie dürfen dies, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die notwendige waffenrechtliche Erlaubnis (=Schießerlaubnis) erteilt hat.
Erklärung

Ein Damwildgehege, in dem Damwild als landwirtschaftliches Nutztier gehalten wird, gehört nicht zur befugten Jagdausübung. Daher genügt der Jagdschein nicht; erforderlich ist eine behördliche Schießerlaubnis.

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