Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-187-2021

Von wem muss der von Feldhasen in einer Laubholzpflanzung verursachte Schaden nach dem Gesetz ersetzt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Von Niemandem.

  • A)Von der Jagdgenossenschaft.
  • B)Vom Jagdpächter.
  • C)Von der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter.
  • D)Von Niemandem.
Erklärung

Richtig ist: Von Niemandem. Nach § 29 Abs. 1 BJG sind nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan ersatzpflichtig. Feldhasen gehören nicht dazu; Hasenschäden sind daher nicht wildschadensersatzpflichtig (Landesrecht kann abweichen).

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