Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte muss einen Jagdschaden nicht ersetzen, wenn dieser bei einer notwendigen Nachsuche unvermeidbar war.
Ein solcher Schaden gilt in der Regel nicht als missbräuchliche Jagdausübung. Für Schäden durch angestellte Jäger, Treiber oder Jagdgäste haftet der Jagdausübungsberechtigte hingegen grundsätzlich.
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