Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-195-2021

Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte muss einen Jagdschaden nicht ersetzen, wenn dieser bei einer notwendigen Nachsuche unvermeidbar war.

  • A)Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
  • B)Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
  • C)Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.
Erklärung

Ein solcher Schaden gilt in der Regel nicht als missbräuchliche Jagdausübung. Für Schäden durch angestellte Jäger, Treiber oder Jagdgäste haftet der Jagdausübungsberechtigte hingegen grundsätzlich.

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