Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-195-2021

Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.

  • A)Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
  • B)Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
  • C)Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.

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