Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-43-2021

Wann muss eine Jagdgenossenschaftsversammlung einberufen werden?

Kurze Antwort

Eine Jagdgenossenschaftsversammlung ist einzuberufen im in der Satzung festgelegten Turnus und zusätzlich, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die zugleich mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundfläche vertreten, dies verlangt.

  • A)In dem Turnus, der in der Satzung der Jagdgenossenschaft genannt ist.
  • B)Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
  • C)Wenn bei einem laufenden Pachtvertrag mit mehreren Pächtern ein neuer Pächter in ein Pachtverhältnis eintritt.
  • D)Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundfläche vertreten, dies verlangt.
Erklärung

Die Einberufung richtet sich regelmäßig nach der Satzung (üblich jährlich). Außerordentlich ist sie verpflichtend, wenn das qualifizierte Minderheitenquorum aus Köpfen und Flächen (jeweils mind. 10 %) eine Versammlung verlangt; reine Kopfzahl genügt nicht.

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