Kurze Antwort
Eine Jagdgenossenschaftsversammlung ist einzuberufen im in der Satzung festgelegten Turnus und zusätzlich, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die zugleich mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundfläche vertreten, dies verlangt.
Die Einberufung richtet sich regelmäßig nach der Satzung (üblich jährlich). Außerordentlich ist sie verpflichtend, wenn das qualifizierte Minderheitenquorum aus Köpfen und Flächen (jeweils mind. 10 %) eine Versammlung verlangt; reine Kopfzahl genügt nicht.
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