Kurze Antwort
Richtig sind: Tier- und Pflanzenarten, die streng geschützt sind (vom Aussterben bedroht), werden besonders hervorgehoben. und Tier- und Pflanzenarten, welche unter den "besonderen Schutz" des Naturschutzrechts fallen.
Richtig sind 1 und 4. Die BArtSchV listet Arten, die besonders bzw. streng geschützt sind; § 44 BNatSchG regelt dazu die Verbote (u. a. Nachstellen, Fangen/Töten, Entnahme, Besitz, Vermarktung; bei streng Geschützten zusätzlich Störungsverbot). Jagdbare Arten (BJG) sind davon ausgenommen, soweit jagdrechtlich zulässig.
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