Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-39-2021

Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?

Kurze Antwort

Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ist in an eine Behausung angrenzenden, eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten zulässig; in anderen befriedeten Bereichen kann sie untersagt sein.

  • A)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.
  • B)Bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.
  • C)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.
  • D)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.
Erklärung

In befriedeten Bezirken ruht grundsätzlich die Jagd. Aus Tierschutzgründen ist die Wildfolge jedoch ausnahmsweise in hofnahen, eingefriedeten Bereichen erlaubt; Gebäude und manche behördlich befriedete Anlagen bleiben ausgenommen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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