Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-39-2021

Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.

  • A)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.
  • B)Bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.
  • C)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.
  • D)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.

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