Kurze Antwort
Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ist in an eine Behausung angrenzenden, eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten zulässig; in anderen befriedeten Bereichen kann sie untersagt sein.
In befriedeten Bezirken ruht grundsätzlich die Jagd. Aus Tierschutzgründen ist die Wildfolge jedoch ausnahmsweise in hofnahen, eingefriedeten Bereichen erlaubt; Gebäude und manche behördlich befriedete Anlagen bleiben ausgenommen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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