Kurze Antwort
Richtig sind 1 und 2: Ohne Kopf und rote Organe braucht es die kundige Person mit Unbedenklichkeitserklärung; mit Kopf und roten Organen kann auch ohne kundige Person abgegeben werden.
Nach VO (EG) 853/2004 befreit die Erklärung der kundigen Person bei Großwild von der Beifügung von Haupt und Eingeweiden. Fehlt die kundige Person/Erklärung, müssen Kopf (mit Zwerchfell bei Trichinen-Trägern) und rote Organe beigefügt werden.
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