Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-242-2021

Was gilt, wenn Sie Wild an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb abgeben wollen?

Kurze Antwort

Richtig sind 1 und 2: Ohne Kopf und rote Organe braucht es die kundige Person mit Unbedenklichkeitserklärung; mit Kopf und roten Organen kann auch ohne kundige Person abgegeben werden.

  • A)Für die Abgabe ohne Kopf und rote Organe ist eine Schulung zur "Kundigen Person" erforderlich.
  • B)Die Abgabe mit Kopf und roten Organen ist ohne Schulung zur "Kundigen Person" möglich.
  • C)Die Abgabe ohne Kopf und rote Organe ist ohne Schulung zur "Kundigen Person" möglich.
  • D)Die Schulung zur "Kundigen Person" ist für alle Jäger Vorschrift.
Erklärung

Nach VO (EG) 853/2004 befreit die Erklärung der kundigen Person bei Großwild von der Beifügung von Haupt und Eingeweiden. Fehlt die kundige Person/Erklärung, müssen Kopf (mit Zwerchfell bei Trichinen-Trägern) und rote Organe beigefügt werden.

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