Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-191-2021

Was hat ein Landwirt bei einem Wildschaden durch Schwarzwild im Getreide zu beachten?

Kurze Antwort

Der Landwirt muss den Schaden binnen einer Woche nach Kenntnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde anmelden.

  • A)Er muss den Schaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde anmelden.
  • B)Er muss den Wildschaden bei der unteren Jagdbehörde anmelden.
  • C)Er muss den Wildschaden dem zuständigen Jagdpächter melden.
  • D)Er kann nur dann Wildschaden geltend machen, wenn er entsprechende Verhütungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Erklärung

Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht bei der Gemeinde erfolgt. Meldungen an Jagdpächter oder Jagdbehörde ersetzen die fristgerechte Anzeige bei der Gemeinde nicht.

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