Kurze Antwort
Der Landwirt muss den Schaden binnen einer Woche nach Kenntnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde anmelden.
Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht bei der Gemeinde erfolgt. Meldungen an Jagdpächter oder Jagdbehörde ersetzen die fristgerechte Anzeige bei der Gemeinde nicht.
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