Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-197-2021

Was ist in der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" bezüglich der Verwendung von Fangeisen festgelegt?

Kurze Antwort

Richtig sind: Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden. und <p>Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden. </p>.

  • A)Es dürfen nur Fangeisen verwendet werden, deren Typ in einer in der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" enthaltenen Liste genannt ist.
  • B)Wo Fangeisen aufgestellt sind, müssen Warnschilder aufgestellt werden.
  • C)Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden.
  • D)<p>Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden. </p>
Erklärung

Richtig sind 3 und 4: Nach UVV Jagd (VSG 4.4) müssen Fangeisen fängisch so gestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden (§ 3 Abs. 8) – daher Einbau z. B. in verblendete Fangbunker/Fallenkästen. Außerdem dürfen Fangeisen nur mit entsprechender Vorrichtung (Spannhebel) gespannt und mit geeignetem Gegenstand ge- bzw. entsichert werden (§ 3 Abs. 7). Optionen 1 und 2 sind in der UVV so nicht vorgeschrieben.

Jägerprüfung Baden-Württemberg – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten