Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-197-2021

Was ist in der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" bezüglich der Verwendung von Fangeisen festgelegt?

Kurze Antwort

Richtig sind: Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden. und <p>Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden. </p>.

  • A)Es dürfen nur Fangeisen verwendet werden, deren Typ in einer in der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" enthaltenen Liste genannt ist.
  • B)Wo Fangeisen aufgestellt sind, müssen Warnschilder aufgestellt werden.
  • C)Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden.
  • D)Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden.
Erklärung

Richtig sind 3 und 4: Die UVV-Jagd schreibt zur Verwendung von Fangeisen im Kern zwei Dinge vor: - Fangeisen dürfen nur so aufgestellt werden, dass Menschen nicht gefährdet werden können. - Wo Fangeisen aufgestellt sind, muss entweder gewarnt werden ODER die Fangeisen müssen so gesichert sein, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Nach UVV Jagd (VSG 4.4) müssen Fangeisen fängisch so gestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden (§ 3 Abs. 8) – daher Einbau z. B. in verblendete Fangbunker/Fallenkästen. Außerdem dürfen Fangeisen nur mit entsprechender Vorrichtung (Spannhebel) gespannt und mit geeignetem Gegenstand ge- bzw. entsichert werden (§ 3 Abs. 7).

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