Kurze Antwort
Richtig sind: Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden. und <p>Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden. </p>.
Richtig sind 3 und 4: Die UVV-Jagd schreibt zur Verwendung von Fangeisen im Kern zwei Dinge vor: - Fangeisen dürfen nur so aufgestellt werden, dass Menschen nicht gefährdet werden können. - Wo Fangeisen aufgestellt sind, muss entweder gewarnt werden ODER die Fangeisen müssen so gesichert sein, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Nach UVV Jagd (VSG 4.4) müssen Fangeisen fängisch so gestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden (§ 3 Abs. 8) – daher Einbau z. B. in verblendete Fangbunker/Fallenkästen. Außerdem dürfen Fangeisen nur mit entsprechender Vorrichtung (Spannhebel) gespannt und mit geeignetem Gegenstand ge- bzw. entsichert werden (§ 3 Abs. 7).
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