Kurze Antwort
Richtig sind: Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden. und <p>Fangeisen dürfen nur mit einem geeigneten Gegenstand gesichert bzw. entsichert werden. </p>.
Richtig sind 3 und 4: Nach UVV Jagd (VSG 4.4) müssen Fangeisen fängisch so gestellt werden, dass keine Personen gefährdet werden (§ 3 Abs. 8) – daher Einbau z. B. in verblendete Fangbunker/Fallenkästen. Außerdem dürfen Fangeisen nur mit entsprechender Vorrichtung (Spannhebel) gespannt und mit geeignetem Gegenstand ge- bzw. entsichert werden (§ 3 Abs. 7). Optionen 1 und 2 sind in der UVV so nicht vorgeschrieben.
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