Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-42-2021

Was versteht man waffenrechtlich unter "Erwerb von Waffen"?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.

  • A)Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
  • B)Den Waffenkauf.
  • C)Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
  • D)Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
Erklärung

Erwerb bedeutet im Waffenrecht: Ich erlange die tatsächliche Gewalt über die Waffe – also ich bekomme sie so übergeben, dass ich nach meinem Willen darüber verfügen kann. Der bloße Kaufvertrag reicht nicht; erst mit Aushändigung der Waffe liegt „Erwerb“ vor. Option 4 ist daher korrekt.

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