Kurze Antwort
Richtig ist: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
Erwerb bedeutet im Waffenrecht: Ich erlange die tatsächliche Gewalt über die Waffe – also ich bekomme sie so übergeben, dass ich nach meinem Willen darüber verfügen kann. Der bloße Kaufvertrag reicht nicht; erst mit Aushändigung der Waffe liegt „Erwerb“ vor. Option 4 ist daher korrekt.
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