Kurze Antwort
Als Straftat gelten die vorsätzliche Erlegung einer ganzjährig geschonten Art und die vorsätzliche Erlegung eines führenden Elterntieres.
Nach Bundesjagdgesetz § 38 sind das Nicht-Verschonen ganzjährig geschonten Wildes sowie die Bejagung eines Elterntiers strafbar (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe). Die übrigen genannten Verstöße sind typischerweise Ordnungswidrigkeiten.
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