Kurze Antwort
Eine Fütterungskonzeption für Rehwild ist der obersten Jagdbehörde anzuzeigen, muss Ziele sowie die verwendeten Futtermittel benennen und einen räumlich-funktionalen Zusammenhang von mindestens 1.500 Hektar bejagbarer Fläche abdecken.
Nach landesrechtlichen Vorgaben (z. B. JWMG BW) ist die Anzeige bei der obersten Jagdbehörde erforderlich; die Konzeption muss Ziele und Futtermittel konkret darstellen und für Rehwild mindestens 1.500 Hektar im räumlich-funktionalen Zusammenhang erfassen. Genehmigung durch die obere oder Anzeige bei der unteren Behörde ist nicht gefordert.
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