Kurze Antwort
Nach dem Jagdrecht werden Jagdbezirke in Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke unterschieden.
Das Revierjagdsystem kennt nur diese zwei Bezirksarten (§ 4 BJagdG). Eigenjagdbezirke erfüllen u. a. die 75-ha-Mindestgröße im Eigentum einer Person; alle übrigen bejagbaren Flächen einer Gemeinde bilden den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
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