Kurze Antwort
Fallwild ist grundsätzlich als genussuntauglich anzusehen und unschädlich zu beseitigen.
Nach Tier-LMHV gilt Fallwild – Wild ohne erkennbare äußere Gewalteinwirkung als Todesursache – als nicht genusstauglich. Ein Inverkehrbringen ist verboten; daher kommt nur die unschädliche Beseitigung in Betracht.
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