Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-153-2021

Welche Aussage trifft auf ein als Fallwild aufgefundenes Stück Rehwild zu?

Kurze Antwort

Fallwild ist grundsätzlich als genussuntauglich anzusehen und unschädlich zu beseitigen.

  • A)Es muss unverzüglich vergraben werden.
  • B)Ein Tierarzt muss prüfen, ob das Stück noch genusstauglich ist.
  • C)Das Stück ist bei der Ordnungsbehörde abzuliefern.
  • D)Es ist grundsätzlich als genussuntauglich anzusehen.
Erklärung

Nach Tier-LMHV gilt Fallwild – Wild ohne erkennbare äußere Gewalteinwirkung als Todesursache – als nicht genusstauglich. Ein Inverkehrbringen ist verboten; daher kommt nur die unschädliche Beseitigung in Betracht.

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