Kurze Antwort
Richtig ist: Gesellschaftsjagden sind alle Jagden, an denen mehr als 8 Personen teilnehmen.
In Baden-Württemberg gilt: Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 4 ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.
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