Kurze Antwort
Richtig ist: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen einer genehmigten Fütterungskonzeption nur im Wald mit einem Abstand von mehr als 300 m zum Waldrand betrieben werden.
Richtig ist Option 3. In Baden‑Württemberg gilt nach JWMG § 33: Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde eine Fütterung oder Ablenkungsfütterung genehmigen, sofern eine Fütterungskonzeption vorgelegt wurde. Ablenkfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen der Konzeption nur innerhalb des Waldes und mit einem Abstand von mehr als 300 Metern zum Waldrand betrieben werden.
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