Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-231-2021

Welche Aussage zur Ablenkungsfütterung für Schwarzwild in Baden-Württemberg ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen einer genehmigten Fütterungskonzeption nur im Wald mit einem Abstand von mehr als 300 m zum Waldrand betrieben werden.

  • A)Mais und Druschabfälle sind als Futtermittel für eine Ablenkungsfütterung nicht zulässig.
  • B)Die Zahl der Ablenkungsfütterungen je Revier und die zulässige Futtermenge ist beschränkt.
  • C)Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen einer genehmigten Fütterungskonzeption nur im Wald mit einem Abstand von mehr als 300 m zum Waldrand betrieben werden.
  • D)Bei Ablenkungsfütterungen dürfen zulässige Futtermittel in jedem Fall offen ausgebracht werden.
Erklärung

Richtig ist Option 3. In Baden‑Württemberg gilt nach JWMG § 33: Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. In Ausnahmefällen kann die oberste Jagdbehörde eine Fütterung oder Ablenkungsfütterung genehmigen, sofern eine Fütterungskonzeption vorgelegt wurde. Ablenkfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen der Konzeption nur innerhalb des Waldes und mit einem Abstand von mehr als 300 Metern zum Waldrand betrieben werden.

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