Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-22-2021

Welche Aussage zur Aufbewahrung von Waffen durch Berechtigte ist richtig?

Kurze Antwort

Berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, dürfen Waffen und Munition gemeinschaftlich aufbewahren.

  • A)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist nur zulässig, wenn dies in einem Sicherheitsbehältnis mit dem Widerstandsgrad 1 erfolgt.
  • B)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist nur zulässig, wenn keine Kurzwaffen aufbewahrt werden.
  • C)Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Erklärung

Eine gemeinsame Aufbewahrung ist zulässig, wenn alle beteiligten Personen berechtigt sind und die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Ein Widerstandsgrad 1 oder der Ausschluss von Kurzwaffen ist dafür nicht grundsätzlich vorgeschrieben.

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