Kurze Antwort
Richtig ist: Die Arten dürfen nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen bejagt werden.
Rabenkrähe und Elster sind je nach Landesrecht jagdbar, aber Schutzgebiete setzen enge Grenzen. In Naturschutzgebieten und an Naturdenkmalen gilt regelmäßig ein strenger Tätigkeits- und Störungsverbot; dort ist die Jagd auf diese Arten unzulässig. Daher ist die Bejagung nur außerhalb solcher Schutzbereiche zulässig. Regulierung kann zudem je nach Bundesland variieren.
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