Kurze Antwort
Richtig ist: Das Füttern von Schalenwild ist im Rahmen einer Fütterungskonzeption möglich.
Richtig ist Option 1: In einigen Ländern (z. B. Baden‑Württemberg, § 33 JWMG) ist Schalenwildfütterung grundsätzlich verboten, kann aber in Ausnahmefällen mit angezeigter Fütterungskonzeption bei der obersten Jagdbehörde zugelassen werden. Verfaultes Obst und altes Brot sind als Futtermittel ungeeignet, und nach BJagdG § 19 ist das Erlegen von Schalenwild im 200‑m‑Umkreis um Fütterungen verboten (keine 300 m-Regel). Regeln können je nach Bundesland variieren.
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