Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-30-2021

Welche Aussage zur Mindestgröße gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha zusammenhängende Grundfläche.

  • A)Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha zusammenhängende Grundfläche.
  • B)Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
  • C)Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
  • D)Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha.
Erklärung

Richtig ist Option 1 nach Bundesjagdgesetz § 8 Abs. 1: Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht aus allen nicht zum Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen einer Gemeinde, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Wichtig: Es zählen alle Gemeindeflächen (auch befriedete Bezirke) zur Mindestgröße; einige Länder setzen per Landesjagdgesetz höhere Mindestgrößen fest (Regelungen können je nach Bundesland abweichen).

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