Kurze Antwort
Richtig ist: Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha zusammenhängende Grundfläche.
Richtig ist Option 1 nach Bundesjagdgesetz § 8 Abs. 1: Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht aus allen nicht zum Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen einer Gemeinde, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Wichtig: Es zählen alle Gemeindeflächen (auch befriedete Bezirke) zur Mindestgröße; einige Länder setzen per Landesjagdgesetz höhere Mindestgrößen fest (Regelungen können je nach Bundesland abweichen).
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.