Kurze Antwort
Wildtierbestände sind so zu regulieren, dass keine übermäßigen Wildschäden entstehen, ein gesunder Bestand erhalten bleibt und die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden.
§ 1 Abs. 2 BJagdG fordert einen artenreichen, gesunden Wildbestand und die Vermeidung von Wildschäden unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege. Weder maximale noch minimale Bestände sind Ziel der Hege.
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