Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-36-2021

Welche Aussagen sind richtig? Zu den gesetzlich befriedeten Bezirken gehören immer

Kurze Antwort

Richtig sind bewohnte Gebäude sowie eingezäunte Hausgärten, die unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließen.

  • A)eingezäunte Hausgärten, die unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließen.
  • B)bewohnte Gebäude.
  • C)Golfplätze.
  • D)Feldscheunen mit eingezäunter Viehweide.
  • E)eingezäunte Obstplantagen in der Feldflur.
Erklärung

Gesetzlich befriedete Bezirke umfassen stets Gebäude zum Aufenthalt von Menschen und angrenzende, umfriedete Hofräume/Hausgärten. Golfplätze, Feldscheunen mit Viehweide und eingezäunte Obstplantagen sind nicht generell gesetzlich befriedet; das kann je nach Land nur behördlich angeordnet werden.

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