Kurze Antwort
Richtig sind bewohnte Gebäude sowie eingezäunte Hausgärten, die unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließen.
Gesetzlich befriedete Bezirke umfassen stets Gebäude zum Aufenthalt von Menschen und angrenzende, umfriedete Hofräume/Hausgärten. Golfplätze, Feldscheunen mit Viehweide und eingezäunte Obstplantagen sind nicht generell gesetzlich befriedet; das kann je nach Land nur behördlich angeordnet werden.
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