Kurze Antwort
Richtig sind Friedhöfe sowie eingezäunte Hausgärten, die unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließen.
Diese gelten bundesweit typischerweise als befriedete Bezirke; dort ruht die Jagd. Gehege, öffentliche Anlagen oder umzäunte Fischweiher sind nur je nach Landesrecht bzw. behördlicher Erklärung befriedet. Regulations können je nach Bundesland variieren.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.