Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-40-2021

Welche Aussagen über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter keiner Erlaubnis., Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der Waffenbehörde verwendet werden. und Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

  • A)Ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter keiner Erlaubnis.
  • B)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der Waffenbehörde verwendet werden.
  • C)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden.
  • D)Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
Erklärung

Kurzmerkregel: In befriedeten Bezirken ist Schießen grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind eng geregelt. - Fangschuss: Wenn es weidgerecht zwingend ist, um vermeidbares Leiden zu beenden (§ 22a BJagdG), darf der Jagdausübungsberechtigte ausnahmsweise ohne besondere Erlaubnis schießen. - Sonstige Fälle: Schusswaffengebrauch nur mit Erlaubnis der Waffen-/Jagdbehörde; diese wird nur erteilt, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung zu erwarten ist und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist. Regelungen können je nach Bundesland konkretisiert sein.

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