Kurze Antwort
Richtig sind: Ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter keiner Erlaubnis., Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken mit Erlaubnis der Waffenbehörde verwendet werden. und Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
- Der sogenannte "Fangschuss" bei einem schwer verletzten oder kranken Wild dient dem Tierschutz. Um unnötiges Leiden zu vermeiden, darf hier auch ohne gesonderte Erlaubnis der Waffenbehörde geschossen werden – die jagdrechtliche Befugnis reicht in diesem Notfall aus. - Grundsätzlich ist der Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken (z. B. Ortschaften, Gärten, eingefriedete Grundstücke) verboten. Die zuständige Waffenbehörde kann davon aber eine Ausnahmegenehmigung erteilen. - Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass keine Gefährdung von Menschen oder Störung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung zu befürchten ist, und dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird – das schützt Dritte vor Risiken und Schäden.
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