Kurze Antwort
Richtig sind: Fallwild ist stets genussuntauglich., Erlegtes Wild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden. und Erlegtes Wild, das an den Wildgroßhandel abgegeben wird, unterliegt stets der amtlichen Fleischuntersuchung im zugelassenen EU-Betrieb.
Richtig sind 1, 2 und 4: - Fallwild ist immer genussuntauglich und darf nicht in Verkehr gebracht werden. - Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei Abgabe aufzubrechen/auszuweiden (Tier-LMHV Anlage 4). - Ware für den Wildgroßhandel/Wildbearbeitungsbetrieb unterliegt stets der amtlichen Fleischuntersuchung im zugelassenen EU-Betrieb (VO (EG) 853/2004). Falsch: - 3: Zieltemperaturen sind +7°C (Schalenwild) bzw. +4°C (Kleinwild), nicht 10°C. - 5: Fallwild bleibt auch nach Untersuchung nicht genusstauglich.
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