Kurze Antwort
Richtig sind: Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie einmal im Jahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden. und Alle Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, müssen innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
Richtig ist, dass nach § 57 JWMG Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen binnen 1 Woche nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gemeinde) gemeldet werden müssen. Sonst erlischt der Anspruch auf Ersatz. Ebenfalls korrekt ist, dass der Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet werden muss.
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