Kurze Antwort
Richtig sind: Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen., Die Mindestlaufzeit eines Jagdpachtvertrages soll mindestens 6 Jahre betragen. und Die Jagdbehörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden.
Nach JWMG § 17 ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Außerdem muss die Pachtdauer mindestens 6 Jahre betragen. Nur in besonderen Fällen kann sie mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde auf 3 Jahre herabgesenkt werden. JWMG § 18 besagt außerdem, dass die Untere Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beanstanden kann.
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