Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-28-2021

Welche Aussagen zur Aufbewahrung von Waffen sind nach dem Waffenrecht richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: In einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss darf Munition aufbewahrt werden. und In einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 dürfen mehr als fünf Kurzwaffen mit zugehöriger Munition aufbewahrt werden.

  • A)In einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss darf Munition aufbewahrt werden.
  • B)In einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 dürfen nur bis zu 10 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden.
  • C)In einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 dürfen mehr als fünf Kurzwaffen mit zugehöriger Munition aufbewahrt werden.
  • D)In einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 müssen Waffen und Munition auf jeden Fall getrennt von einander aufbewahrt werden.
Erklärung

Richtig sind 1 und 3: Munition darf mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss gelagert werden (§ 13 AWaffV). Im 1er-Schrank (DIN/EN 1143-1) dürfen unbegrenzt Lang- und Kurzwaffen samt Munition verwahrt werden, also auch mehr als fünf Kurzwaffen. Falsch: Im 0er-Schrank ist die Zahl der Langwaffen nicht begrenzt und Waffen und Munition dürfen gemeinsam aufbewahrt werden.

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