Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-245-2021

Welche Aussagen zur Entsorgung von Wild oder Teilen davon sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Aufbruch von Wild (ausgenommen Schwarzwild), das im eigenen Revier zur Strecke kam und keine bedenklichen Merkmale aufweist, kann dort verbleiben., Beim Entsorgen von Aufbruch und Zerwirkresten im eigenen Revier ist darauf zu achten, dass Spaziergänger und Hunde nicht in unmittelbaren Kontakt damit kommen. und Beim Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche darf der Aufbruch nicht im eigenen Revier entsorgt werden.

  • A)Aufbruch und Zerwirkreste müssen immer in der Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt werden.
  • B)Aufbruch von Wild (ausgenommen Schwarzwild), das im eigenen Revier zur Strecke kam und keine bedenklichen Merkmale aufweist, kann dort verbleiben.
  • C)Im eigenen Revier können auch Aufbruch und Zerwirkreste aus anderen Revieren entsorgt werden.
  • D)Beim Entsorgen von Aufbruch und Zerwirkresten im eigenen Revier ist darauf zu achten, dass Spaziergänger und Hunde nicht in unmittelbaren Kontakt damit kommen.
  • E)Beim Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche darf der Aufbruch nicht im eigenen Revier entsorgt werden.
Erklärung

Richtig ist: Unbedenklicher Aufbruch vom im eigenen Revier erlegten Wild (außer Schwarzwild) darf im Revier verbleiben. Dabei muss er so abgelegt/verborgen werden, dass Öffentlichkeit und Hunde keinen Kontakt haben. Bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist die Entsorgung über die Tierkörperbeseitigung Pflicht; fremder Aufbruch hat im eigenen Revier nichts zu suchen.

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