Kurze Antwort
Richtig sind: Für Rotwild können Rosskastanien verwendet werden; für Enten darf nicht mehr als 1 Liter Futtermittel verwendet werden.
Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes § 3 Fütterung von Wildtieren ... (2) Unzulässig ist eine Fütterung, bei der Futtermittel ausgebracht werden, die nicht artgerecht sind oder nicht der natürlichen Äsung entsprechen. Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden. Unzulässig ist eine Fütterung auch, wenn 1. Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Plätzen, die den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht werden, 2. wiederkäuendes Schalenwild mit anderen Futtermitteln als Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimischem Frisch- oder Fallobst, heimischem Obsttrester, dem bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 vom Hundert Hafer beigemischt sein darf, oder Rosskastanien gefüttert wird, 3. Schwarzwild mit anderen Futtermitteln als Getreide einschließlich Mais gefüttert wird, ... Ergänzung: Antwort e) wird an dieser Stelle nicht als richtig gewertet. Richtig wäre: Die Kirrung für Schwarzwild muss so beschaffen sein, dass sie für wiederkäuendes Schalenwild (Reh-, Rot-, Damwild) unzugänglich ist. So wie es in e) formuliert ist ("anderes Wild"), ist es zu allgemein – Fuchs, Dachs oder andere Wildarten sind von dieser speziellen Schutzvorschrift nicht in gleicher Weise erfasst.
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