Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-232-2021

Welche Aussagen zur Kirrung sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Für die Kirrung von Schwarzwild kann 1 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden. und Für die Kirrung von Rehwild können 10 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden.

  • A)Für die Kirrung von Schwarzwild kann 1 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden.
  • B)Die Zahl der Rehwildkirrungen je Jagdbezirk ist auf eine Kirrung je angefangene 50 ha Waldfläche beschränkt.
  • C)Für die Kirrung von Rehwild können 10 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden.
  • D)Für Schwarzwild dürfen Eicheln als Kirrmittel verwendet werden.
  • E)Für die Kirrung von Schwarzwild können 10 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden.
Erklärung

In Baden-Württemberg regelt § 5 der JWMG-DVO die Kirrmenge: Beim Schwarzwild ist je Kirrung höchstens 1 Liter Futtermittel zulässig, um eine Kirrung klar von einer Fütterung abzugrenzen. Für wiederkäuendes Schalenwild (z. B. Reh-, Rot-, Damwild) sind je Kirrung bis zu 10 Liter erlaubt; mehr wäre unzulässig. - Schwarzwild darf mit Getreide einschließlich Mais gekirrt werden. - Wiederkäuendes Schalenwild mit Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimischem Frisch- oder Fallobst, heimischem Obsttrester (dem bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 vom Hundert Hafer beigemischt sein darf) oder Rosskastanien.

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