Kurze Antwort
Richtig sind: Für die Kirrung von Schwarzwild kann 1 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden. und Für die Kirrung von Rehwild können 10 Liter zulässiges Futtermittel pro Kirrplatz ausgebracht werden.
In Baden-Württemberg regelt § 5 der JWMG-DVO die Kirrmenge: Beim Schwarzwild ist je Kirrung höchstens 1 Liter Futtermittel zulässig, um eine Kirrung klar von einer Fütterung abzugrenzen. Für wiederkäuendes Schalenwild (z. B. Reh-, Rot-, Damwild) sind je Kirrung bis zu 10 Liter erlaubt; mehr wäre unzulässig. - Schwarzwild darf mit Getreide einschließlich Mais gekirrt werden. - Wiederkäuendes Schalenwild mit Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimischem Frisch- oder Fallobst, heimischem Obsttrester (dem bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 vom Hundert Hafer beigemischt sein darf) oder Rosskastanien.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.