Kurze Antwort
Richtig sind die Begrenzung der Kirrmenge auf 1 Liter pro Kirrplatz sowie die Pflicht, Schwarzwild ausschließlich im Wald zu kirren.
Kirrung dient als Bejagungshilfe mit geringen Futtermengen; für Schwarzwild sind 1 Liter pro Kirrung zulässig. Die gesetzliche Grundregel (§ 33 Abs. 5 JWMG) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Abs. 2 JWMG ist die Kirrung … unzulässig
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