Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-189-2021

Welche der folgenden Aussagen über die Pflichten der unmittelbaren Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd ist FALSCH?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass nur die Treiber sich deutlich farblich abheben müssen; bei Gesellschaftsjagden haben sich alle unmittelbar Beteiligten sichtbar in Signalfarben kenntlich zu machen.

  • A)Ein Durchziehen mit angeschlagener Waffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist untersagt.
  • B)Bei Standtreiben muss sich der Schütze nach Einnehmen des zugewiesenen Standes mit seinem jeweiligen Nachbarn verständigen.
  • C)Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der zugewiesene Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden.
  • D)Nur die Treiber müssen sich deutlich farblich von der Umgebung abheben.
Erklärung

Laut UVV Jagd (VSG 4.4) müssen Schützen, Treiber und Hunde gut sichtbar sein, um Unfälle zu vermeiden. Die übrigen Aussagen entsprechen den Sicherheitsregeln bei Stand- und Treibjagden.

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