Kurze Antwort
Richtig sind: Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden. und Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.
Nach VSG 4.4 dürfen Durchgeh- und Treiberschützen im Treiben grundsätzlich nur entladene Schusswaffen mitführen. Ausnahmen gelten bei Feldstreifen und Kesseltreiben: Hier ist das Mitführen nicht entladener Waffen zulässig, wenn es der Jagdleiter so anordnet; teils auch unterladen für Eigenschutz/Fangschuss/Schuss auf vom Hund gestelltes Wild. Optionen 1 und 4 sind daher falsch.
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