Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-186-2021

Welche Einschränkungen gelten nach der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" (besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden) für das Mitführen von Schusswaffen durch Treiber- bzw. Durchgehschützen bei Gesellschaftsjagden?

Kurze Antwort

Richtig sind: Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden. und Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.

  • A)Die geladene Waffe muss gesichert sein.
  • B)Es dürfen nur entladene Waffen mitgeführt werden.
  • C)Bei Feldstreifen und Kesseltreiben müssen die Waffen nicht entladen sein.
  • D)Waffen dürfen im Treiben grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
Erklärung

Nach VSG 4.4 dürfen Durchgeh- und Treiberschützen im Treiben grundsätzlich nur entladene Schusswaffen mitführen. Ausnahmen gelten bei Feldstreifen und Kesseltreiben: Hier ist das Mitführen nicht entladener Waffen zulässig, wenn es der Jagdleiter so anordnet; teils auch unterladen für Eigenschutz/Fangschuss/Schuss auf vom Hund gestelltes Wild. Optionen 1 und 4 sind daher falsch.

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