Kurze Antwort
Bis zur Freigabe dürfen das Stück in der Schwarte gekühlt aufbewahrt und aufgebrochen, jedoch weder zerwirkt noch verarbeitet oder abgegeben werden.
Das Aufbrechen dient der hygienischen Versorgung und dem Auskühlen des Wildkörpers. Abschwarten, Zerwirken, Wurstherstellung oder Verkauf sind bei trichinenfähigem Wild erst nach negativem Untersuchungsergebnis zulässig.
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