Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2W-246-2021

Welche Handlungen sind in Baden-Württemberg erlaubt?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Ausübung der Jagd mit einer Selbstladebüchse, bei der maximal 5 Patronen in die Waffe geladen sind., Das Einschießen des Jagdgewehres im eigenen Revier, außerhalb eines Schießstandes. und Das nicht schussbereite Führen der Waffe auf dem Weg ins eigene Revier.

  • A)Die Ausübung der Jagd mit vollautomatischen Waffen.
  • B)Die Ausübung der Jagd mit einer Selbstladebüchse, bei der maximal 5 Patronen in die Waffe geladen sind.
  • C)Das Einschießen des Jagdgewehres im eigenen Revier, außerhalb eines Schießstandes.
  • D)Der Transport der zugriffsbereiten Waffe von der Wohnung zum Büchsenmacher.
  • E)Das nicht schussbereite Führen der Waffe auf dem Weg ins eigene Revier.
Erklärung

Bezogen auf Baden-Württemberg: - Vollautomaten sind generell verboten zur Jagdausübung → falsch. - Selbstladebüchse ist jagdlich zulässig, solange insgesamt max. 3 Schuss jagdrechtlich auf Wild erlaubt sind; waffenrechtlich ist „max. 5 Patronen in der Waffe“ als Obergrenze für das Führen/Transportieren gängig, jagdlich aber nur 2+1 auf Wild. Aussage wird in Prüfungslogik als richtig gewertet. - Einschießen/Anschießen im Revier ist erlaubt (Beschränkung auf Überprüfung/Zielabgleich). - Zugriffsbereit zum Büchsenmacher transportieren ist unzulässig; Transport muss nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen. - Auf dem direkten Weg ins eigene Revier darf die Waffe nicht schussbereit geführt werden (zugriffsbereit ist zulässig). Regulations may vary depending on the federal state.

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