Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-21-2021

Welche in seinem Jagdbezirk verendet aufgefundenen Tiere darf der Jagdausübungsberechtigte NICHT in Besitz nehmen, um sie z.B. präparieren zu lassen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Siebenschläfer und Eichelhäher.

  • A)Baummarder
  • B)Dachs
  • C)Fuchs
  • D)Siebenschläfer
  • E)Eichelhäher
Erklärung

Siebenschläfer und Eichelhäher unterliegen dem Naturschutzrecht und sind besonders bzw. streng geschützt; sie dürfen auch tot nicht angeeignet oder präpariert werden (§ 44 BNatSchG, BundesartenschutzV). Baummarder, Dachs und Fuchs sind jagdbares Wild; verendete Stücke dürfen sich der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich aneignen, sofern keine sonstigen Verbote (z. B. Seuchenrecht) entgegenstehen. Regulations may vary depending on the federal state.

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