Kurze Antwort
Richtig sind: Siebenschläfer und Eichelhäher.
Siebenschläfer und Eichelhäher unterliegen dem Naturschutzrecht und sind besonders bzw. streng geschützt; sie dürfen auch tot nicht angeeignet oder präpariert werden (§ 44 BNatSchG, BundesartenschutzV). Baummarder, Dachs und Fuchs sind jagdbares Wild; verendete Stücke dürfen sich der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich aneignen, sofern keine sonstigen Verbote (z. B. Seuchenrecht) entgegenstehen. Regulations may vary depending on the federal state.
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