Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-57-2021

Welche Jagdhandlungen sind mit einem Jugendjagdschein zulässig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Teilnahme an einer Baujagd als Jäger zusammen mit dem jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten und drei weiteren Schützen und Teilnahme mit seinem Vater, der auch Jäger ist, an einer Saujagd, an der insgesamt 8 Personen teilnehmen.

  • A)Teilnahme an einer Baujagd als Jäger zusammen mit dem jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten und drei weiteren Schützen
  • B)Teilnahme mit seinem Vater, der auch Jäger ist, an einer Saujagd, an der insgesamt 8 Personen teilnehmen
  • C)Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd als Jäger in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Person
  • D)Einzeljagd auf Rehwild ohne Begleitung
  • E)Teilnahme an einer Drückjagd mit 15 Schützen als Jäger
Erklärung

Mit Jugendjagdschein ist Jagd nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten, jagdlich erfahrenen Jägers erlaubt; Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist verboten (§16 BJagdG). Baujagd mit Begleitung und wenigen weiteren Schützen ist keine Gesellschaftsjagd und daher zulässig. Eine Saujagd mit insgesamt 8 Personen kann je nach Landesrecht noch unter die Einzel-/kleine Gemeinschaftsjagd fallen; ist sie keine Gesellschaftsjagd und der Vater (jagdlich erfahren) begleitet, ist die Teilnahme zulässig.

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