Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-211-2021

Welche Möglichkeit bietet das Waldgesetz Baden-Württemberg dem Jagdausübungsberechtigten, den reibungslosen Ablauf einer größeren Gesellschaftsjagd zu gewährleisten?

Kurze Antwort

Der Waldbesitzer darf den Wald aus Gründen der Wildbewirtschaftung für die Dauer der Jagd vorübergehend sperren und muss dies der Forstbehörde unverzüglich anzeigen.

  • A)Der Waldbesitzer kann aus Gründen der Wildbewirtschaftung (Bejagung) den Wald vorübergehend für die Dauer der Jagd sperren. Die Sperrung ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  • B)Die Forstbehörden sind verpflichtet, alle Zugänge zum Wald zu sperren, um das Betreten des Waldes zu verhindern.
  • C)Der Jagdausübungsberechtigte kann an den Waldzugängen Posten aufstellen, die Waldbesuchern untersagen, den Wald zu betreten.
Erklärung

Das Waldgesetz BW ermöglicht temporäre Sperrungen zur sicheren Durchführung von Gesellschaftsjagden. Eine generelle Sperrpflicht der Behörde besteht nicht; Posten dürfen Besuchern das Betreten nicht pauschal verbieten.

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