Kurze Antwort
Der Waldbesitzer darf den Wald aus Gründen der Wildbewirtschaftung für die Dauer der Jagd vorübergehend sperren und muss dies der Forstbehörde unverzüglich anzeigen.
Das Waldgesetz BW ermöglicht temporäre Sperrungen zur sicheren Durchführung von Gesellschaftsjagden. Eine generelle Sperrpflicht der Behörde besteht nicht; Posten dürfen Besuchern das Betreten nicht pauschal verbieten.
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