Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-176-2021

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Kurze Antwort

Zur amtlichen Fleischuntersuchung sind der nicht zerwirkte Wildkörper und der dazugehörige Aufbruch vorzulegen.

  • A)Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • B)Nur den kompletten Aufbruch.
  • C)Nur das Gescheide.
  • D)Nur den Aufbruch ohne Gescheide.
  • E)Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.
Erklärung

Nur so können sämtliche auffälligen Merkmale am Wildkörper und an den Organen beurteilt werden. Der Wildkörper darf daher nicht zerwirkt oder unvollständig vorgelegt werden.

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