Kurze Antwort
Zur amtlichen Fleischuntersuchung sind der nicht zerwirkte Wildkörper und der dazugehörige Aufbruch vorzulegen.
Nur so können sämtliche auffälligen Merkmale am Wildkörper und an den Organen beurteilt werden. Der Wildkörper darf daher nicht zerwirkt oder unvollständig vorgelegt werden.
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