Kurze Antwort
Richtig sind: Der Nachsuchenführer muss einen gültigen Jagdschein besitzen. und Der Nachsuchenhund muss brauchbar für die Nachsuche unter erschwerten Bedingungen sein.
Richtig ist: gültiger Jagdschein für den Nachsuchenführer und ein Hund, der die Brauchbarkeit speziell für erschwerte Nachsuchen nachweist (z. B. über entsprechende Prüfungen/Leistungsnachweise). Pächterstatus oder Vereinsmitgliedschaft sind keine Voraussetzung, und zugelassen sind nicht nur BGS/HS – auch andere geeignete Jagdgebrauchshunde können als bestätigte Nachsuchenhunde anerkannt werden (länderabhängig).
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