Kurze Antwort
Die UVV Jagd (VSG 4.4) schreibt vor, dass sich bei Gesellschaftsjagden alle unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben müssen.
Die VSG 4.4 fordert großflächige Signalkleidung zur eindeutigen Sichtbarkeit von Schützen, Treibern und Hundeführern. Die anderen genannten Punkte sind keine Vorschriften der UVV Jagd.
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